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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Consonita GmbH
Stand April 2019
1. Geltung
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Consonita GmbH und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge und Absprachen, die während der Geschäftsverbindung getroffen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Consonita GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wird. Will der Auftraggeber die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen, so hat er dies der Consonita GmbH vor Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen. Sollte eine oder mehrere Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bedingung diejenige, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
2. Angebote und Vertragsabschlüsse
Angebote der Consonita GmbH sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt nur durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Consonita GmbH oder durch Übergabe und/oder Durchführung der vereinbarten Leistung zustande.
Kostenvoranschläge werden von der Consonita GmbH nach bestem Wissen und unter dem Vorbehalt nachträglicher Änderungen erstellt.
Nebenabreden und mündliche Erklärungen, sowie Garantien und Zusicherungen bedürfen der Schriftform. Zur Erteilung dieser sind nur die Geschäftsführer, Inhaber und Prokuristen der Consonita GmbH bevollmächtigt.
Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind Circa-Angaben, wenn diese nicht ausdrücklich schriftlich garantiert sind.
3. Preise und
Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung gelten die am Tage der
Leistungserbringung gültigen Preise, sofern nicht anders vereinbart.
Sofern nicht eine andere Zahlungsweise gestellt wird, ist die Rechnung bei
Erhalt sofort netto Kasse fällig.
Bargeldlose Zahlungen werden erst mit unwiderruflicher Gutschrift als Zahlung
gültig.
Verzug tritt am fünf Werktage nach Rechnungsdatum ein. Bei Zahlungsverzug
erhebt die Consonita GmbH Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank. Ein höherer oder geringerer Schaden kann von
beiden Vertragsparteien geltend gemacht werden und ist vorbehalten.
Bei Zweifel an der Zahlungsbereitschaft oder -fähigkeit oder bei Zahlungsverzug
des Auftraggebers behält sich die Consonita GmbH vor, die Leistungserbringungen
bis zur Begleichung der Schuld, einer Vorauszahlung oder Hinterlegung einer
Sicherheitsleistung einzustellen. Die Consonita GmbH behält sich vor, ganz oder
teilweise von dem Vertrag zurück zu treten, sollte der Auftraggeber trotz
Aufforderung und nach Wahrung einer gesetzten Frist nicht seinen Pflichten
nachkommen. Die Consonita GmbH behält sich vor, Preissenkungen oder
Preiserhöhungen seiner Lieferanten an den Auftraggeber weiterzugeben.
Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung von Gegenansprüchen ist
unzulässig.
4. Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferungen
Die Auslieferung von Produkten erfolgt nach Herstellerspezifikation und der am Tag des Vertragsschlusses aktuellen Version. Sofern nicht schriftlich vereinbart, obliegt die Verantwortung der Auswahl von Produkten zur Zweckerfüllung dem Auftraggeber. Lieferung nur solange der Vorrat reicht.
Liefertermine bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
Alle Liefertermine unter Vorbehalt,
dass eine Lieferung der Consonita GmbH selbst rechtzeitig und richtig zugestellt wird.
dass keine unvorhersehbaren Umstände die Erfüllung behindern.
dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nachkommt.
dass der Auftraggeber nach Auftragserteilung keine Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages verlangt.
Kann ein verbindlicher Liefertermin nachweislich aus einem der oben genannten Umstände nicht eingehalten werden, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Dem Auftraggeber steht ein Rücktritt vom Vertrag zu, wenn er der Consonita GmbH nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Die Mitteilung der Nachfrist und die Rücktrittserklärung hat der Consonita GmbH gegenüber schriftlich zu erfolgen. Ist der Consonita GmbH die Vertragserfüllung aus einem der oben genannten Umstände ganz oder teilweise unmöglich, so ist die Consonita GmbH berechtigt nach eigener Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Die Consonita GmbH behält sich die Möglichkeit der Teillieferung vor.
Ist die Zustellung einer Lieferung per Spedition erforderlich und ist keine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen, erfolgt die Zustellung nach dem Ermessen von der Consonita GmbH. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Verlässt die Ware das Lager der Consonita GmbH oder bei Direktlieferung das des Lieferanten, geht die Gefahr und die Schuld an den Auftraggeber über. Dies gilt auch bereits mit der Erklärung der Versandbereitschaft, wenn die Zustellung durch Verschulden des Auftraggebers verzögert wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware bei Übergabe durch den Lieferanten zu überprüfen und Transportschäden und etwaige Beschädigungen an der Verpackung der Consonita GmbH schriftlich zu melden. Dies gilt auch für verdeckte Schäden, die sich erst später zeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle aus dieser Obliegenheitsverletzung resultierenden Kosten.
6. Dienstleistungen
Dienstleistungen durch die Consonita GmbH erfolgen telefonisch, per Fernzugriff, in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder nach Vereinbarung in den Räumen der Consonita GmbH. Die Art und der Zeitpunkt der Leistungserbringung erfolgt dabei nach dem Ermessen der Consonita GmbH auf der Grundlage der jeweiligen Auftrags- und Lieferlage. Die Angaben sind nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
Dienstleistungen werden innerhalb der Büro / Officezeit Zeiten der Consonita GmbH erbracht. Außerhalb dieser Öffnungszeiten, werden Dienstleistungen zu gesonderten Konditionen erbracht.
Die Konditionen der Dienstleistungen sind dem jeweils zugrundeliegenden Vertrag zu entnehmen.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der Consonita GmbH an den
Auftraggeber, die aus der Geschäftsbeziehung resultieren, bleiben gelieferte
Waren Eigentum der Consonita GmbH.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Ware pfleglich zu behandeln und
ordnungsgemäß zu versichern, so lange diese unter dem Eigentumsvorbehalt der Consonita
GmbH steht. Eine Versicherung der Waren ist nach Aufforderung gegenüber der Consonita
GmbH nachzuweisen. Im Schadensfall geht der Versicherungsanspruch des
Auftraggebers an die Consonita GmbH über.
Dem Auftraggeber ist die Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware untersagt. Im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmungen ist der
Auftraggeber dazu verpflichtet, Dritte auf den Eigentumsvorbehalt von der Consonita
GmbH hinzuweisen und die Consonita GmbH umgehend zu informieren.
8. Gewährleistung
Die Consonita GmbH gewährleistet für alle Kaufgegenstände und Werke, dass diese
frei von Mängeln sind, welche den Wert oder die grundsätzliche Tauglichkeit
mindern und verpflichtet sich zur kostenlosen Nachbesserung oder Neulieferung.
Schlägt die Nachbesserung oder die Neulieferung fehl, so steht dem Auftraggeber
der Rücktritt oder die Minderung nach §§ 437 Nr.2, 440, 441 BGB zu. Der
Rücktritt aufgrund fehlgeschlagener Nacherfüllung setzt wenigstens drei
Versuche mit einer angemessenen Frist für die Nachbesserung für denselben oder
in direktem Zusammenhang stehenden Mangel voraus. Schadenersatz in Einheit mit
Gewährleistungsansprüchen wird nur geleistet, wenn die Consonita GmbH den
Schaden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
Bei unerheblichem Mangel ist der Rücktritt für den Auftraggeber ausgeschlossen.
Die in Handbüchern, Angebotstexten und Auftragsbestätigungen, Prospekten und
sonstigen Unterlagen enthaltenden Abbildungen, Beschreibungen, Erklärungen und
technischen Daten basieren auf Angaben der jeweiligen Hersteller und stellen
keine Zusicherung dieser Eigenschaften dar. Die Consonita GmbH kann
grundsätzlich diese Eigenschaften nicht garantieren.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Auftraggeber im Sinne von § 14 BGB 12
Monate ab Tag der Übergabe. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne von § 13
BGB, beträgt die Gewährleistungsfrist für Neuwaren 24 Monate ab Tag der
Übergabe. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, so gelten
ergänzend die Regelungen nach § 377 HGB der handelsrechtlichen Prüfungs- und
Rügefrist, auch wenn eine Einweisung in den Betrieb des Liefergegenstandes und
die erbrachte Leistung ausgeblieben ist.
Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln die durch normalen
Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Kauf- und Mietgegenstände, sowie sonstige
Leistungen bei Übergabe oder Abnahme sorgfältig zu überprüfen und etwaige
Mängel der Consonita GmbH schriftlich zu melden.
Zeigt sich ein Mangel später, hat die Anzeige darüber unverzüglich nach dem
Auftreten schriftlich der Consonita GmbH zu erfolgen. Zeigt der Auftraggeber
diesen Mangel gegenüber der Consonita GmbH nicht an, so gilt die Leistung auch
mit dem Mangel als genehmigt.
Hat der Auftraggeber die Consonita GmbH wegen Gewährleistungsansprüchen
unrechtmäßig in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber der Consonita GmbH
hierdurch entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
Die Gewährleistungsansprüche erlöschen bei nicht von der Consonita GmbH
schriftlich genehmigten Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter, sowie bei
dem Einsatz von nicht durch der Consonita GmbH gelieferte oder genehmigte
Materialien, Geräte oder Zusatzeinrichtungen in Liefergegenständen oder
Leistungen von der Consonita GmbH.
Die Lieferung einer nicht deutschsprachigen Bedienungsanleitung ist zulässig,
wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig
lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in
einer anderssprachigen Version lieferbar ist.
Waren werden, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, in der Hersteller-
bzw. Werkskonfiguration geliefert.
9. Mitwirkungspflichten
des Auftraggebers
Insofern die Leistungserbringung vor Ort erfolgt, räumt der Auftraggeber der Consonita
GmbH die räumliche und zeitliche Gelegenheit zur Durchführung der Leistungen
ein. Während der Vorbereitung und der Erbringung der Leistungen gewährleistet
der Auftraggeber jede notwendige und zumutbare Unterstützung gegenüber der Consonita
GmbH, sowie die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
Der Kunde hat für angemessene Umfeldbedingungen und eine ordnungsgemäße Nutzung
und Nutzbarkeit der für die Vertragserfüllung erforderlichen Geräte und/oder
Programme Sorge zu tragen. Sofern nicht anders vereinbart wird vor den von der Consonita
GmbH durchzuführenden Arbeiten wird eigenverantwortlich durch den Kunden eine
Datensicherung für die relevanten Programme und Geräte auf einen externen
Datenträger durchgeführt.
Der Auftraggeber stellt während der Arbeiten alle für deren Durchführung
relevanten Einrichtungen auf seine Kosten zur Verfügung. Ebenfalls wird der Consonita
GmbH auf Wunsch eine Liste autorisierter Ansprechpartner des Auftraggebers zur
Verfügung gestellt.
Der Auftraggeber erwirbt die Lizenzrechte für zu installierende Software bei
einem Releasewechsel und erkennt die lizenz- und urheberrechtlichen Bedingungen
der Hersteller für von der Consonita GmbH gelieferte Fremdsoftware an.
10. Haftung
Wenn die von der Consonita GmbH abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung
einen Schaden nicht abdeckt und nicht wesentliche Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) verletzt sind, haftet die Consonita GmbH nur für der Consonita
GmbH gesetzlich zuzurechnende Schäden in Folge von vorsätzlichem und grob
fahrlässigem Handeln.
Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit eines Menschen. Für unvorhersehbare oder vertragsuntypische
Folgeschäden und vom Kunden beherrschbare Schäden übernimmt die Consonita GmbH keine
Haftung. Bei Gewährleistungs- oder Haftungsansprüchen ist ein etwaiges
Mitverschulden des Auftraggebers zu berücksichtigen. Eine Haftung ist
ausgeschlossen, wenn der Schaden durch eine sachgemäße Datensicherung oder eine
unverzügliche und umfassende Fehlermeldung durch den Auftraggeber hätte
verhindert werden können. Dies gilt insbesondere auch für den Einsatz von
Sicherheitsmaßnahmen auf dem aktuellen Stand der Technik durch den
Auftraggeber, um den gesamten Datenbestand oder einzelne Daten vor Schäden,
Zugriff Unbefugter oder Verlust zu bewahren.
Für eine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit von Hard- und Software garantiert
die Consonita GmbH nicht. Insbesondere nicht, wenn aufgrund von Störungen oder
zu Reparatur- und Wartungszwecken EDV-Anlagen oder Teile dieser, auch während
der produktiven Geschäftszeiten des Auftraggebers, abgeschaltet oder
beeinträchtigt werden. Eine Haftung der Consonita GmbH ist in diesen Fällen
ausgeschlossen.
11. Lizenz-, Schutz- und
Urheberrechte
Soweit nicht anders vereinbart verbleiben sämtliche lizenz- und
urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechte an
Datenverarbeitungsprogrammen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen,
Verfahrensbeschreibungen, Angebotsunterlagen und sonstigen Unterlagen bei der Consonita
GmbH.
12. Beweismittel
Elektronisch bei der Consonita GmbH gespeicherte Daten, insbesondere auch
auftraggeberspezifische Daten, sind als Beweismittel zulässig.
13.
Verschwiegenheitsverpflichtung
Der Kunde und Consonita GmbH verpflichten sich über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
Inhalte von Verträgen und die aus deren Erfüllung erlangten Kenntnisse
Stillschweigen zu wahren. Eine Weitergabe dieser Inhalte an Dritte bedarf der
schriftlichen Genehmigung der anderen Seite. Die Geheimhaltungsverpflichtung
behält auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ihre Gültigkeit.
14. Schlussbestimmungen
Nebenabreden, Erklärungen, Vertragsergänzungen, Zusicherungen und Garantien
werden nur gültig, wenn sie von der Consonita GmbH schriftlich bestätigt
wurden.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Übereinkommen
der Vereinten Nationen finden keine Anwendung.
Ausschließlicher Gerichtsstand
ist bei Verträgen mit Kaufleuten, Juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz des AN
zuständige Gericht.
Der Auftraggeber kann nur mit schriftlicher Einwilligung von der Consonita GmbH
seine Rechte und/oder Pflichten aus einer laufenden Geschäftsbeziehung abtreten
oder übertragen.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein,
wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Bei
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gilt die gesetzliche Regelung.